Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2149
§ 2149 – Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser festlegt, dass ein Erbschaftsgegenstand nicht an den Erben gehen soll,
- wird dieser Gegenstand den gesetzlichen Erben zugeschrieben.
- Gesetzliche Erben sind die Personen, die nach dem Gesetz erben würden.
- Der Fiskus (Staat) zählt nicht zu den gesetzlichen Erben.
- Der Erblasser kann also bestimmen, dass bestimmte Dinge nicht an den Erben, sondern an andere Erben gehen.