Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2150

§ 2150 – Vorausvermächtnis

Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

Kurz erklärt

  • Ein Erbe kann ein Vermächtnis erhalten, das als Vorausvermächtnis bezeichnet wird.
  • Das Vorausvermächtnis zählt auch dann als Vermächtnis, wenn der Erbe dadurch belastet wird.
  • Der Erbe ist also nicht nur Begünstigter, sondern kann auch Verpflichtungen haben.
  • Das Vermächtnis betrifft sowohl den Erben als auch das Erbe selbst.
  • Es gibt keine Ausnahme für die Belastung des Erben durch das Vorausvermächtnis.