Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1761

§ 1761 – Aufhebungshindernisse

(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist. (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

Kurz erklärt

  • Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nicht eingeholt oder unwirksam ist, solange die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung vorliegen.
  • Es ist unerheblich, wenn keine Belehrung oder Beratung stattgefunden hat.
  • Eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses ist nicht zulässig, wenn das Wohl des Kindes dadurch erheblich gefährdet wird.
  • Eine Aufhebung kann nur erfolgen, wenn die Interessen des Annehmenden überwiegen.
  • Die Entscheidung über die Aufhebung muss die genannten Bedingungen berücksichtigen.