Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 883

§ 883 – Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig. (2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. (3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Kurz erklärt

  • Eine Vormerkung kann im Grundbuch eingetragen werden, um Ansprüche auf Rechte an Grundstücken zu sichern.
  • Die Vormerkung kann auch für zukünftige oder bedingte Ansprüche genutzt werden.
  • Nach der Eintragung der Vormerkung sind Verfügungen über das Grundstück unwirksam, wenn sie den Anspruch gefährden.
  • Dies gilt auch für Zwangsvollstreckungen oder Insolvenzverfahren.
  • Der Rang des gesicherten Rechts richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vormerkungseintragung.