Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1055
§ 1055 – Rückgabepflicht des Nießbrauchers
(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben. (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher muss die genutzte Sache nach Beendigung des Nießbrauchs zurückgeben.
- Dies gilt für alle Arten von Nießbrauch.
- Bei landwirtschaftlichen Grundstücken gelten spezielle Vorschriften (§ 596 Abs. 1 und § 596a).
- Bei Landgütern gelten ebenfalls spezielle Vorschriften (§ 596 Abs. 1, § 596a und § 596b).
- Die genannten Vorschriften regeln die Rückgabe und Nutzung der Grundstücke.