§ 1762 – Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. (2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; normal normal b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; normal normal c) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; normal normal d) in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; normal normal e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist. normal normal normal arabic Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Kurz erklärt
- Nur die Person, die das Kind angenommen hat, kann den Antrag stellen; bei geschäftsunfähigen Kindern oder Annehmenden können die gesetzlichen Vertreter den Antrag einreichen.
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Annahme gestellt werden, solange nicht mehr als drei Jahre vergangen sind.
- Die Frist für den Antrag beginnt je nach Situation zu unterschiedlichen Zeitpunkten, z.B. bei Entdeckung eines Irrtums oder einer Täuschung.
- Die Vorschriften zur Verjährung sind ebenfalls anzuwenden.
- Der Antrag muss notariell beurkundet werden.