Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1205

§ 1205 – Bestellung

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

Kurz erklärt

  • Für die Bestellung eines Pfandrechts muss der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergeben.
  • Beide Parteien müssen sich einig sein, dass der Gläubiger das Pfandrecht erhält.
  • Wenn der Gläubiger bereits im Besitz der Sache ist, reicht die Einigung über das Pfandrecht aus.
  • Eine Übergabe kann auch durch Übertragung des mittelbaren Besitzes an den Pfandgläubiger ersetzt werden.
  • Der Eigentümer muss die Verpfändung dem aktuellen Besitzer anzeigen.