Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 177

§ 177 – Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Kurz erklärt

  • Ein Vertrag, der ohne Vertretungsmacht im Namen einer anderen Person geschlossen wird, ist nur gültig, wenn die betroffene Person zustimmt.
  • Wenn der andere Vertragspartner um eine Genehmigung bittet, muss die Antwort direkt an ihn gerichtet werden.
  • Eine Genehmigung oder Ablehnung, die vor der Aufforderung an den Vertreter gegeben wird, ist ungültig.
  • Die Genehmigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung erteilt werden.
  • Wenn die Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist erteilt wird, gilt sie als abgelehnt.