Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1179b

§ 1179b – Löschungsanspruch bei eigenem Recht

(1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. (2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Gläubiger einer Hypothek kann die Löschung der Hypothek verlangen.
  • Dies gilt, wenn der Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist oder gemäß § 1155 ausgewiesen ist.
  • Die Löschung kann verlangt werden, wenn die Hypothek und das Eigentum in einer Person vereinigt sind.
  • Eine solche Vereinigung kann auch später eintreten.
  • Bestimmte Regelungen aus § 1179a sind entsprechend anzuwenden.