Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 678

§ 678 – Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Kurz erklärt

  • Der Geschäftsführer muss den Willen des Geschäftsherrn beachten.
  • Wenn die Geschäftsführung dem Willen des Geschäftsherrn widerspricht, muss der Geschäftsführer das erkennen.
  • In diesem Fall haftet der Geschäftsführer für Schäden, die aus der Geschäftsführung entstehen.
  • Dies gilt auch, wenn dem Geschäftsführer kein anderes Verschulden nachgewiesen werden kann.
  • Der Geschäftsführer ist also verantwortlich, selbst wenn er keine Schuld trifft.