Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 934
§ 934 – Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine Sache verkauft wird, die nicht dem Verkäufer gehört, kann der Käufer trotzdem Eigentum erwerben.
- Der Verkäufer muss mittelbarer Besitzer der Sache sein, damit der Käufer durch Abtretung des Anspruchs Eigentum erlangt.
- Der Käufer wird Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von einem Dritten erhält.
- Der Käufer muss jedoch in gutem Glauben sein, um Eigentum zu erwerben.
- Ist der Käufer nicht in gutem Glauben, verliert er das Eigentum an der Sache.