§ 729 – Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; normal normal Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; normal normal Kündigung der Gesellschaft; normal normal Auflösungsbeschluss. normal normal normal arabic (2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist. (3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; normal normal durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. normal normal normal arabic Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Kurz erklärt
- Die Gesellschaft wird aufgelöst, wenn die vereinbarte Zeit abläuft, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Gesellschaft gekündigt wird oder ein Auflösungsbeschluss gefasst wird.
- Auch wenn der Zweck der Gesellschaft erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, erfolgt eine Auflösung.
- Eine Gesellschaft ohne natürliche Personen als persönlich haftende Gesellschafter wird aufgelöst, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird oder wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn eine andere rechtsfähige Personengesellschaft mit mindestens einem natürlichen persönlich haftenden Gesellschafter beteiligt ist.
- Im Gesellschaftsvertrag können zusätzliche Gründe für die Auflösung festgelegt werden.