Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1448

§ 1448 – Aufhebungsantrag des Verwalters

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

Kurz erklärt

  • Ein Ehepartner kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen.
  • Dies ist möglich, wenn das gemeinsame Vermögen stark überschuldet ist.
  • Die Schulden stammen von dem anderen Ehepartner.
  • Diese Schulden gefährden den späteren Erwerb des Gesamtguts.
  • Der Antrag kann gestellt werden, um finanzielle Risiken zu minimieren.