Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 481a
§ 481a – Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag, der länger als ein Jahr dauert.
- Der Unternehmer bietet dem Verbraucher an, Preisnachlässe oder Vergünstigungen für Unterkünfte zu erhalten.
- Der Verbraucher muss dafür einen Gesamtpreis zahlen.
- Der Vertrag verpflichtet den Unternehmer, diese Vergünstigungen zu gewähren.
- Es gelten bestimmte rechtliche Bestimmungen, die auch für diesen Vertragstyp relevant sind.