Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1951

§ 1951 – Mehrere Erbteile

(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen. (2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der andere erst später anfällt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen angeordnet ist. (3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.

Kurz erklärt

  • Wer mehrere Erbteile hat, kann einen annehmen und einen ausschlagen, wenn die Gründe unterschiedlich sind.
  • Wenn die Erbteile auf demselben Grund basieren, gilt die Entscheidung für einen Erbteil auch für den anderen.
  • Dies gilt auch, wenn die Erbteile in verschiedenen Testamenten oder Erbverträgen festgelegt sind.
  • Wenn ein Erblasser einen Erben für mehrere Erbteile einsetzt, kann er ihm erlauben, einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
  • Die Entscheidung über die Erbteile kann auch später getroffen werden, wenn der andere Erbteil später anfällt.