Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 914

§ 914 – Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus. (2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

Kurz erklärt

  • Das Rentenrecht hat Vorrang vor anderen Rechten an einem belasteten Grundstück, auch vor älteren Rechten.
  • Das Rentenrecht erlischt, wenn der Überbau entfernt wird.
  • Das Recht wird nicht im Grundbuch eingetragen.
  • Für den Verzicht auf das Recht und zur Feststellung der Rentenhöhe ist eine Eintragung notwendig.
  • Es gelten die Vorschriften für Reallasten zugunsten des Grundstückseigentümers.