Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 92

§ 92 – Verbrauchbare Sachen

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht. (2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

Kurz erklärt

  • Verbrauchbare Sachen sind bewegliche Dinge, die durch ihren Gebrauch oder Verkauf verbraucht werden.
  • Dazu zählen auch bewegliche Sachen, die Teil eines Warenlagers sind.
  • Der bestimmungsmäßige Gebrauch dieser Sachen liegt im Verkauf.
  • Verbrauchbare Sachen sind also solche, die nicht dauerhaft genutzt werden.
  • Der Fokus liegt auf der Veräußertung der einzelnen Sachen.