Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 840
§ 840 – Haftung mehrerer
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet. (3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
Kurz erklärt
- Mehrere Personen, die für einen Schaden aus einer unerlaubten Handlung verantwortlich sind, haften gemeinsam.
- Wenn jemand für den Schaden eines anderen verantwortlich ist, haftet der andere nur unter bestimmten Bedingungen.
- Bei bestimmten Paragraphen (831, 832) haftet der Aufsichtspflichtige allein, wenn er neben dem Schädiger verantwortlich ist.
- Wenn jemand nach den Paragraphen 833 bis 838 für den Schaden verantwortlich ist, haftet ein dritter Verantwortlicher nicht gemeinsam.
- In den genannten Fällen ist der Dritte allein für den Schaden verantwortlich.