Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1279
§ 1279 – Pfandrecht an einer Forderung
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Für das Pfandrecht an Forderungen gelten spezielle Regeln.
- Diese Regeln sind in den §§ 1280 bis 1290 festgelegt.
- Wenn eine Forderung an der Börse oder auf dem Markt gehandelt wird, gilt eine besondere Regel.
- Diese besondere Regel ist in § 1259 beschrieben.
- Es gibt also spezifische Vorschriften für Pfandrechte an Forderungen mit Marktwert.