Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1279

§ 1279 – Pfandrecht an einer Forderung

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Für das Pfandrecht an Forderungen gelten spezielle Regeln.
  • Diese Regeln sind in den §§ 1280 bis 1290 festgelegt.
  • Wenn eine Forderung an der Börse oder auf dem Markt gehandelt wird, gilt eine besondere Regel.
  • Diese besondere Regel ist in § 1259 beschrieben.
  • Es gibt also spezifische Vorschriften für Pfandrechte an Forderungen mit Marktwert.