Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1585a

§ 1585a – Sicherheitsleistung

(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint. (2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.

Kurz erklärt

  • Der Verpflichtete muss auf Anfrage Sicherheit leisten.
  • Die Pflicht zur Sicherheitsleistung entfällt, wenn kein Risiko für die Unterhaltszahlung besteht oder die Sicherheit den Verpflichteten unzumutbar belastet.
  • Der Sicherheitsbetrag sollte in der Regel den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht überschreiten.
  • In besonderen Fällen kann eine höhere Sicherheitsleistung angemessen sein.
  • Die Art der Sicherheitsleistung hängt von den Umständen ab und unterliegt nicht der Beschränkung des § 232.