Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1585b

§ 1585b – Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Kurz erklärt

  • Der Berechtigte kann Unterhalt für die Vergangenheit aufgrund eines Sonderbedarfs verlangen.
  • Für andere Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz gilt eine spezielle Regelung (§ 1613 Abs. 1).
  • Ansprüche für Zeiträume, die mehr als ein Jahr vor der Klage liegen, sind eingeschränkt.
  • Schadensersatz oder Erfüllung kann nur gefordert werden, wenn der Verpflichtete absichtlich nicht geleistet hat.
  • Es gibt besondere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen in der Vergangenheit.