Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 698
§ 698 – Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verwahrer Geld, das ihm anvertraut wurde, für eigene Zwecke nutzt, muss er Zinsen zahlen.
- Die Zinsen beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem er das Geld verwendet.
- Der Verwahrer hat eine rechtliche Verpflichtung zur Verzinsung.
- Dies gilt nur, wenn das Geld ohne Erlaubnis verwendet wird.
- Die Regelung schützt die Interessen des Geldgebers.