Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 698

§ 698 – Verzinsung des verwendeten Geldes

Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Verwahrer Geld, das ihm anvertraut wurde, für eigene Zwecke nutzt, muss er Zinsen zahlen.
  • Die Zinsen beginnen ab dem Zeitpunkt, an dem er das Geld verwendet.
  • Der Verwahrer hat eine rechtliche Verpflichtung zur Verzinsung.
  • Dies gilt nur, wenn das Geld ohne Erlaubnis verwendet wird.
  • Die Regelung schützt die Interessen des Geldgebers.