Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 697

§ 697 – Rückgabeort

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

Kurz erklärt

  • Die hinterlegte Sache muss am Aufbewahrungsort zurückgegeben werden.
  • Der Verwahrer muss die Sache nicht zum Hinterleger bringen.
  • Der Rückgabeort ist der Ort der Aufbewahrung.
  • Der Hinterleger muss die Sache dort abholen.
  • Der Verwahrer hat keine Transportpflicht.