Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 697
§ 697 – Rückgabeort
Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
Kurz erklärt
- Die hinterlegte Sache muss am Aufbewahrungsort zurückgegeben werden.
- Der Verwahrer muss die Sache nicht zum Hinterleger bringen.
- Der Rückgabeort ist der Ort der Aufbewahrung.
- Der Hinterleger muss die Sache dort abholen.
- Der Verwahrer hat keine Transportpflicht.