Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 450

§ 450 – Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen

(1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen. (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§ 383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer Insolvenzmasse.

Kurz erklärt

  • Personen, die für den Verkauf im Rahmen der Zwangsvollstreckung verantwortlich sind, dürfen den zu verkaufenden Gegenstand nicht selbst kaufen.
  • Dies gilt auch für deren Gehilfen und Protokollführer.
  • Der Verkauf darf nicht für persönliche Zwecke oder im Auftrag anderer erfolgen.
  • Die Regelung gilt auch für Verkäufe außerhalb der Zwangsvollstreckung, wenn gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
  • Besonders betroffen sind Pfandverkäufe und Verkäufe aus Insolvenzmasse.