Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2310
§ 2310 – Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt.
Kurz erklärt
- Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbteil aller Erben berücksichtigt.
- Auch Personen, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind, werden mitgezählt.
- Personen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, zählen ebenfalls dazu.
- Erben, die für erbunwürdig erklärt wurden, werden in die Berechnung einbezogen.
- Personen, die durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, werden nicht mitgezählt.