Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1079

§ 1079 – Anlegung des Kapitals

Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.

Kurz erklärt

  • Der Nießbraucher und der Gläubiger müssen zusammenarbeiten.
  • Sie sollen sicherstellen, dass das Kapital gemäß der Rechtsverordnung angelegt wird.
  • Das Kapital muss gleichzeitig dem Nießbraucher zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Nießbraucher entscheidet, wie das Kapital angelegt wird.
  • Es gibt eine rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung von beiden Parteien.