Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1079
§ 1079 – Anlegung des Kapitals
Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher und der Gläubiger müssen zusammenarbeiten.
- Sie sollen sicherstellen, dass das Kapital gemäß der Rechtsverordnung angelegt wird.
- Das Kapital muss gleichzeitig dem Nießbraucher zur Verfügung gestellt werden.
- Der Nießbraucher entscheidet, wie das Kapital angelegt wird.
- Es gibt eine rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung von beiden Parteien.