Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1080
§ 1080 – Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld
Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
Kurz erklärt
- Die Regeln für Nießbrauch an Forderungen gelten auch für Grundschulden.
- Nießbrauch an Rentenschulden unterliegt denselben Vorschriften.
- Nießbrauch bedeutet, dass jemand das Recht hat, die Erträge oder Vorteile aus einer Schuld zu nutzen.
- Grundschulden und Rentenschulden sind spezielle Arten von finanziellen Verpflichtungen.
- Die Vorschriften sind einheitlich für diese verschiedenen Arten von Nießbrauch.