Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1080

§ 1080 – Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

Kurz erklärt

  • Die Regeln für Nießbrauch an Forderungen gelten auch für Grundschulden.
  • Nießbrauch an Rentenschulden unterliegt denselben Vorschriften.
  • Nießbrauch bedeutet, dass jemand das Recht hat, die Erträge oder Vorteile aus einer Schuld zu nutzen.
  • Grundschulden und Rentenschulden sind spezielle Arten von finanziellen Verpflichtungen.
  • Die Vorschriften sind einheitlich für diese verschiedenen Arten von Nießbrauch.