Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1081
§ 1081 – Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu. (2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
Kurz erklärt
- Bei einem Inhaberpapier oder Orderpapier mit Blankoindossament teilen sich Nießbraucher und Eigentümer den Besitz des Papiers und des Erneuerungsscheins.
- Der Nießbraucher hat das Recht auf den Besitz der Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine.
- Für die Bestellung des Nießbrauchs ist es ausreichend, den Mitbesitz anstelle der Übergabe des Papiers zu gewähren.
- Der Nießbraucher und der Eigentümer sind gemeinsam für das Papier verantwortlich.
- Der Nießbrauch ermöglicht dem Nießbraucher, die Erträge aus dem Papier zu nutzen.