Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 344

§ 344 – Unwirksames Strafversprechen

Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.

Kurz erklärt

  • Wenn das Gesetz ein Leistungsversprechen für unwirksam erklärt, gilt das auch für Strafen bei Nichterfüllung.
  • Die Vereinbarung einer Strafe ist ebenfalls unwirksam.
  • Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens kannten.
  • Das Gesetz schützt vor rechtlichen Folgen aus unwirksamen Versprechen.
  • Beide Parteien sind von der Strafe befreit, wenn das Versprechen nicht gültig ist.