Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 677
§ 677 – Pflichten des Geschäftsführers
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Kurz erklärt
- Eine Person führt ein Geschäft für jemand anderen, ohne dazu beauftragt zu sein.
- Sie muss das Geschäft im Interesse des anderen durchführen.
- Dabei muss sie den tatsächlichen oder vermuteten Willen des anderen berücksichtigen.
- Die Person handelt also im Sinne des Geschäftsherrn.
- Es gibt keine formale Erlaubnis für diese Handlung.