Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 994
§ 994 – Notwendige Verwendungen
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Kurz erklärt
- Der Besitzer kann vom Eigentümer Ersatz für notwendige Ausgaben verlangen, die er für die Sache gemacht hat.
- Gewöhnliche Erhaltungskosten werden nicht ersetzt, solange der Besitzer die Nutzungen der Sache hat.
- Wenn der Besitzer nach Beginn eines Rechtsstreits notwendige Ausgaben macht, gelten besondere Regelungen für den Ersatz.
- Die Ersatzpflicht des Eigentümers richtet sich in diesem Fall nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
- Es gibt klare Unterschiede zwischen notwendigen Ausgaben und gewöhnlichen Erhaltungskosten.