Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2323

§ 2323 – Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann ein Vermächtnis oder eine Auflage nicht ablehnen.
  • Dies gilt, wenn er nicht für die Pflichtteilslast verantwortlich ist.
  • Die Regelung bezieht sich auf § 2318 Abs. 1.
  • Die Pflichtteilslast wird in den §§ 2320 bis 2322 behandelt.
  • Der Erbe muss also das Vermächtnis erfüllen, solange er nicht für die Pflichtteile zahlen muss.