Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2323
§ 2323 – Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
Kurz erklärt
- Der Erbe kann ein Vermächtnis oder eine Auflage nicht ablehnen.
- Dies gilt, wenn er nicht für die Pflichtteilslast verantwortlich ist.
- Die Regelung bezieht sich auf § 2318 Abs. 1.
- Die Pflichtteilslast wird in den §§ 2320 bis 2322 behandelt.
- Der Erbe muss also das Vermächtnis erfüllen, solange er nicht für die Pflichtteile zahlen muss.