Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 787
§ 787 – Anweisung auf Schuld
(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit. (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
Kurz erklärt
- Der Angewiesene wird von der Schuld befreit, wenn er die Anweisung erfüllt.
- Die Leistung muss in der Höhe der Anweisung erfolgen.
- Der Angewiesene ist nicht verpflichtet, die Anweisung anzunehmen.
- Die Verpflichtung zur Leistung an den Anweisungsempfänger hängt nicht nur von der Schuldnerstellung ab.
- Der Angewiesene muss nicht automatisch auf die Anweisung reagieren, nur weil er dem Anweisenden schuldet.