Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 911

§ 911 – Überfall

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Kurz erklärt

  • Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück fallen, gehören dem Nachbargrundstück.
  • Diese Regelung gilt nur für private Grundstücke.
  • Wenn das Nachbargrundstück öffentlich genutzt wird, findet diese Regelung keine Anwendung.
  • Es spielt keine Rolle, ob die Früchte absichtlich oder unabsichtlich fallen.
  • Die Vorschrift schützt die Rechte des Nachbarn in Bezug auf seine Grundstücksfrüchte.