Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 910

§ 910 – Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Kurz erklärt

  • Grundstückseigentümer dürfen Wurzeln von Bäumen oder Sträuchern, die von Nachbargrundstücken eindringen, abschneiden und behalten.
  • Das gleiche gilt für überhängende Zweige, wenn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt wurde und diese nicht eingehalten wird.
  • Der Eigentümer muss dem Nachbarn eine Frist zur Beseitigung geben.
  • Das Recht zum Abschneiden besteht nicht, wenn die Wurzeln oder Zweige die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht stören.
  • Die Regelung betrifft nur die Eingriffe von Nachbargrundstücken.