Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1078
§ 1078 – Mitwirkung zur Einziehung
Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine Forderung fällig ist, müssen der Nießbraucher und der Gläubiger zusammenarbeiten, um sie einzuziehen.
- Die Fälligkeit kann von einer Kündigung abhängen.
- Jeder Teil kann die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen.
- Dies gilt, wenn die Sicherheit der Forderung gefährdet ist.
- Die Mitwirkung ist notwendig, um ordnungsgemäße Vermögensverwaltung zu gewährleisten.