Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1003

§ 1003 – Befriedigungsrecht des Besitzers

(1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige. Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt. (2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.

Kurz erklärt

  • Der Besitzer kann den Eigentümer auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, ob er die angefallenen Kosten genehmigt.
  • Wenn der Eigentümer nicht rechtzeitig antwortet, kann der Besitzer seine Ansprüche durch Pfandverkauf oder Zwangsvollstreckung geltend machen.
  • Bestreitet der Eigentümer den Anspruch, kann der Besitzer erst nach einer gerichtlichen Klärung des Betrags und einer weiteren Frist zur Erklärung handeln.
  • Das Recht des Besitzers auf Befriedigung aus der Sache entfällt, wenn der Eigentümer rechtzeitig genehmigt.
  • Der Besitzer muss dem Eigentümer eine angemessene Frist setzen, bevor er seine Ansprüche durchsetzt.