Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1004

§ 1004 – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Kurz erklärt

  • Eigentümer kann die Beseitigung von Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen.
  • Beeinträchtigungen müssen auf andere Weise als durch Besitzentzug erfolgen.
  • Bei drohenden weiteren Beeinträchtigungen kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
  • Der Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung kann ausgeschlossen sein.
  • Ausschluss gilt, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.