§ 506 – Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird. (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, normal normal der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder normal normal der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. normal normal normal arabic Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwenden. (3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten. (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge gelten auch für Verträge, bei denen Unternehmer Verbrauchern einen kostenpflichtigen Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfen gewähren.
- Bei Immobilienfinanzierungen sind spezielle Vorschriften für Immobiliar-Verbraucherdarlehen anwendbar.
- Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub wird als entgeltlich betrachtet, wenn er durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert ist.
- Verträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist.
- Für Teilzahlungsgeschäfte gelten zusätzliche Regelungen, während bestimmte Vorschriften in bestimmten Fällen nicht anwendbar sind.