Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 781

§ 781 – Schuldanerkenntnis

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Kurz erklärt

  • Ein Schuldanerkenntnis muss schriftlich erfolgen.
  • Elektronische Form ist nicht zulässig.
  • Wenn für das zugrunde liegende Schuldverhältnis eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, muss das Schuldanerkenntnis diese Form einhalten.
  • Das Schuldanerkenntnis bestätigt das Bestehen eines Schuldverhältnisses.
  • Die schriftliche Anerkennung ist notwendig für die Gültigkeit des Vertrags.