Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 885

§ 885 – Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. (2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Kurz erklärt

  • Eine Vormerkung wird durch eine einstweilige Verfügung oder die Zustimmung des Betroffenen eingetragen.
  • Für die einstweilige Verfügung ist kein Nachweis einer Gefährdung des Anspruchs nötig.
  • Die Eintragung kann auf die einstweilige Verfügung oder die Bewilligung verweisen.
  • Die Vormerkung dient dazu, einen bestimmten Anspruch zu sichern.
  • Der betroffene Grundstückseigentümer oder Rechteinhaber muss zustimmen, um die Vormerkung einzutragen.