§ 1472 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist. (3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen. (4) Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.
Kurz erklärt
- Ehegatten verwalten ihr gemeinsames Vermögen bis zur Auseinandersetzung gemeinsam.
- Jeder Ehegatte kann das Vermögen wie gewohnt verwalten, bis er von der Beendigung der Gütergemeinschaft erfährt.
- Dritte können sich nicht auf die Verwaltung des Vermögens berufen, wenn sie von der Beendigung wissen oder wissen müssen.
- Ehegatten müssen gemeinsam Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens ergreifen; notwendige Maßnahmen zur Erhaltung kann jeder allein treffen.
- Nach dem Tod eines Ehegatten muss der überlebende Ehegatte die Verwaltung übernehmen, bis der Erbe sich darum kümmern kann, es sei denn, der Verstorbene hat das Vermögen allein verwaltet.