Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1258

§ 1258 – Pfandrecht am Anteil eines Miteigentümers

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben. (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben. (3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten. (4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Ein Pfandgläubiger kann die Rechte eines Miteigentümers in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung der gemeinsamen Sache ausüben.
  • Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur gemeinsam von Miteigentümer und Pfandgläubiger vor dem Verkaufsrecht des Pfandgläubigers verlangt werden.
  • Nach dem Verkaufsrecht kann der Pfandgläubiger die Gemeinschaft alleine aufheben, ohne Zustimmung des Miteigentümers.
  • Vereinbarungen, die das Recht zur Aufhebung der Gemeinschaft einschränken, sind für den Pfandgläubiger nicht bindend.
  • Bei Aufhebung der Gemeinschaft erhält der Pfandgläubiger das Pfandrecht an den neuen Gegenständen, die den Anteil ersetzen.