Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1745

§ 1745 – Verbot der Annahme

Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Kindes darf nicht erfolgen, wenn die Interessen der eigenen Kinder des Annehmenden betroffen sind.
  • Auch die Interessen des Anzunehmenden dürfen nicht gefährdet werden.
  • Es muss beachtet werden, dass die Kinder des Annehmenden nicht die Interessen des Anzunehmenden gefährden.
  • Vermögensrechtliche Interessen spielen bei der Entscheidung keine Rolle.
  • Der Schutz der Kinder hat Vorrang vor anderen Überlegungen.