§ 482 – Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein. (2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen. (3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer muss dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss klare und verständliche Informationen in Textform bereitstellen.
- In der Werbung für diese Verträge muss angegeben werden, dass vorvertragliche Informationen verfügbar sind und wo man sie anfordern kann.
- Bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen muss der Unternehmer deutlich machen, dass es sich um eine gewerbliche Veranstaltung handelt.
- Vorvertragliche Informationen müssen auf solchen Veranstaltungen jederzeit für die Verbraucher zugänglich sein.
- Teilzeit-Wohnrechte und langfristige Urlaubsprodukte dürfen nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.