Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1744
§ 1744 – Probezeit
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
Kurz erklärt
- Die Annahme eines Kindes erfolgt normalerweise nicht sofort.
- Der Annehmende muss das Kind zuerst eine angemessene Zeit in Pflege haben.
- Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine Bindung entsteht.
- Die Zeit in Pflege dient der Überprüfung der Eignung des Annehmenden.
- Die Annahme wird erst nach dieser Phase ausgesprochen.