Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1744

§ 1744 – Probezeit

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Kindes erfolgt normalerweise nicht sofort.
  • Der Annehmende muss das Kind zuerst eine angemessene Zeit in Pflege haben.
  • Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine Bindung entsteht.
  • Die Zeit in Pflege dient der Überprüfung der Eignung des Annehmenden.
  • Die Annahme wird erst nach dieser Phase ausgesprochen.