Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 449
§ 449 – Eigentumsvorbehalt
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Kurz erklärt
- Der Verkäufer kann das Eigentum an einer beweglichen Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten.
- Das Eigentum wird nur unter der Bedingung übertragen, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wird.
- Der Verkäufer kann die Ware nur zurückfordern, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Eine Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt ist ungültig, wenn der Eigentumsübergang von der Erfüllung von Forderungen Dritter abhängt.
- Dies gilt insbesondere für Forderungen von Unternehmen, die mit dem Verkäufer verbunden sind.