Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 448

§ 448 – Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

Kurz erklärt

  • Der Verkäufer bezahlt die Kosten für die Übergabe der Ware.
  • Der Käufer übernimmt die Kosten für die Abnahme der Ware.
  • Der Käufer trägt auch die Versandkosten, wenn die Ware an einen anderen Ort geschickt wird.
  • Der Käufer eines Grundstücks muss die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags zahlen.
  • Der Käufer ist zudem verantwortlich für die Kosten der Eintragung ins Grundbuch und die erforderlichen Erklärungen.