Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1937
§ 1937 – Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann selbst entscheiden, wer sein Erbe wird.
- Dies geschieht durch ein Testament oder eine letztwillige Verfügung.
- Die Entscheidung ist einseitig, das heißt, sie muss nicht von anderen genehmigt werden.
- Der Erblasser kann jederzeit ein neues Testament erstellen.
- Die Regelungen gelten nur nach dem Tod des Erblassers.