Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1937

§ 1937 – Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann selbst entscheiden, wer sein Erbe wird.
  • Dies geschieht durch ein Testament oder eine letztwillige Verfügung.
  • Die Entscheidung ist einseitig, das heißt, sie muss nicht von anderen genehmigt werden.
  • Der Erblasser kann jederzeit ein neues Testament erstellen.
  • Die Regelungen gelten nur nach dem Tod des Erblassers.