Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1186
§ 1186 – Zulässige Umwandlungen
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Kurz erklärt
- Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt werden.
- Eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden.
- Für die Umwandlung ist keine Zustimmung anderer Berechtigter nötig.
- Die Berechtigten müssen im gleichen Rang oder nachrangig sein.
- Die Umwandlung ist flexibel und unkompliziert.